Gymnasial Turn- und Ruderverein von 1880 GTRV - Lingen (Ems)

Satzung

Neufassung vom September 2002

Änderungen vom November 2023

§1

Der „Gymnasial Turn- und Ruderverein von 1880 zu Lingen“ ist der Schülerruderverein der Gymnasien zu Lingen (Ems). Er verwaltet sich selbst. Die Pflege des Rudersportes betrachtet er als seine Aufgabe. In diesem Sinne sucht der Verein seine Mitglieder sportlich zu ertüchtigen, sie an Selbstverwaltung zu gewöhnen und gute Kameradschaft zu pflegen.

§2

Zum Eintritt in den GTRV sind Jungen und Mädchen der Lingner Gymnasien berechtigt, wenn sie vom gesetzlichen Vertreter eine schriftliche Erlaubnis vorlegen und von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich im Rahmen des Vereins fügen und seine Interessen vertreten wollen. Für die Aufnahme ist ein Schwimmzeugnis notwendig. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die Mitgliederversammlung der Aktiven.

§3

Wer dem Verein als aktives Mitglied beizutreten wünscht, hat sich an fünf bis zehn Übungsstunden zu beteiligen. Danach wird durch Ruderwart oder Sprecher die Aufnahme in die Aktivitas genehmigt.

§4

Jedes Vereinsmitglied erhält bei seiner Aufnahme vom Sprecher ausgehändigt:

§5

Als Flagge führt der Verein einen Wimpel mit den Farben grün - weiß - rot

§6

Der Verein steht unter dem Protektorat eines Lehrers, der von der Aktivitas gewählt wird. Aufgabe des Protektors ist es, die Verbindung zwischen der Aktivitas und den Schulen zu pflegen. Der Protektor soll regelmäßig an den Versammlungen der Aktivitas beratend teilnehmen.

§7

Die Satzung findet mit ihren Verpflichtungen und Vorschriften, ausgenommen §12, Beiträge und Bußen, nicht jedoch mit den aus ihr resultierenden Rechten, Anwendung auf jeden, der das Grundstück des GTRV betritt und/oder Bootsmaterial des Vereins benutzt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Weitgehende Einschränkungen kann auch das zuständige Vereinsmitglied verhängen.

§8

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus: aktiven Mitgliedern (sog. „Aktivitas“), inaktiven Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Alten Herren / Alten Damen, Ehrenmitgliedern

Anmerkungen:

zu 1: Teilnehmer von AGs gelten während der Teilnehmezeit auch als Vereinsmitglieder. Für sie gelten dieselben Pflichten.

zu 2: Mitglieder der Aktivitas können ein Schuljahr vor dem Schulabgang inaktive Mitglieder werden. Das setzt voraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt Ruderer 1. Klasse sind. Als inaktive Mitglieder brauchen sie dann nicht zu Versammlungen und Übungsstunden zu erscheinen.

zu 3: Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich für den Verein und seine Ziele interessieren und sich dafür einsetzen wollen. Ihre Aufnahme erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Ernennung durch den Vorsitzenden des Fördervereins des GTRV. Im Falle der Ernennung durch den Vorsitzenden des „Vereins zur Förderung des Schülerrudersports im GTRV von 1880 e.V." (Im Folgenden AH-Verband genannt) findet auch die Satzung des AH- Verbandes Anwendung für die außerordentlichen Mitglieder.

zu 4: Alte Herren / Alte Damen sind GTRVer, die bis zum Abgang von der Schule dem Verein angehört haben und Mitglied im AH-Verband sind. Alte Herren / Alte Damen haben außer dem Stimmrecht alle Rechte, jedoch nicht die Pflichten der Aktiven. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand der Aktiven.

zu 5: Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Interessen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte, jedoch nicht die Pflichten von Alten Herren / Alten Damen.

§9

Die Mitglieder der Aktivitas widmen sich im Sommer dem Rudersport und betreiben im Winter Ausgleichssport in der Sporthalle. Dieses wird durch den Turnwart geleitet.

§10

Der Verein übernimmt keinerlei Verantwortung für irgendwelche Schäden, die sich die Mitglieder etwa beim Ausüben des Sportes zuziehen sollten.

§11

Der Vorstand des Vereins wird aus dem Kreis der Aktivitas gewählt. Zum Vorstand gehören:

  1. der Sprecher
  2. der Ruderwart
  3. der Kassenwart
  4. der Bootswart
  5. der Hauswart
  6. der Turnwart
  7. der Schriftwart

Bei einer Neuwahl schlägt der bisherige Sprecher seinen Nachfolger vor. Für den Nachfolger soll vor allem dessen Eignung ausschlaggebend sein. Daneben können aus der Mitgliederversammlung Vorschläge für den neuen Sprecher gemacht werden. Die Wahl des gesamten Vorstandes erfolgt für jedes einzelne Mitglied in geheimer Abstimmung, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Der Sprecher und Ruderwart müssen Ruderer 1. Klasse sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollten Ruderer 1. Klasse sein, aber mindestens Ruderer 2. Klasse. Übernimmt ein Vorstandsmitglied zwei Ämter, so hat dieses Vorstandsmitglied in einer Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Anordnungen und Weisungen der Vorstandsmitglieder sind von den Vereinsmitgliedern zu befolgen.

Anmerkungen

zu 1: Der Sprecher leitet den gesamten Verein. Er vertritt ihn nach innen und außen. Er führt die Korrespondenz und verwaltet das Vereinsarchiv. Der Sprecher ist allen Vereinsmitgliedern, auch den übrigen Vorstandsmitgliedern in allen Vereinsangelegenheiten weisungsberechtigt. Der Sprecher entscheidet auch über Beschwerden, die sich auf Vorstandsmitglieder beziehen, oder über verhängte Strafen, gegen die Einwendungen erhoben werden. Dieses Entscheidungsrecht des Sprechers entfällt bei Bußen, die gegen den Sprecher selbst festgelegt werden. In etwaigen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern obliegt dem Sprecher die objektive Schlichtung. Ein ausdrücklicher Schiedsspruch des Sprechers ist von jedem Vereinsmitglied zu respektieren. Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei Missachtung anerkannter Bestimmungen und Gebote ist der Sprecher berechtigt, Maßnahmen, beispielsweise Geldbußen, festzulegen. Hält der Betroffene dies nicht für gerechtfertigt, so kann er durch die Mitgliederversammlung prüfen lassen, ob die Entscheidung des Sprechers richtig oder falsch ist. Der darüber gefasste Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Sprecher und der Ruderwart sind gemeinsam verantwortlich für das Training und die Beteiligung an Regatten.

zu 2: Der Ruderwart leitet den gesamten Ruderbetrieb. Er ist für Beachtung der Ruderordnung verantwortlich. Er errechnet die Jahreskilometerleistung der einzelnen Aktiven und erstellt eine Jahreskilometerliste. Zusammen mit dem Sprecher ist er verantwortlich für das Training und die Beteiligung an Regatten.

zu 3: Der Kassenwart führt alle Geldgeschäfte des Vereins; ausgenommen davon bleibt die Verwaltung der AH-Verbandskasse.

zu 4: Der Bootswart sorgt für das Bootsmaterial und für die Beachtung der Bootsordnung. Seine Aufgabe ist es auch, dass gerade die jüngeren Vereinsmitglieder zur Pflege des Bootsmaterials herangezogen werden.

zu 5: Der Hauswart trägt die Verantwortung für den Zustand des Bootshauses sowie des Grundstückes. Er hat für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Er ist ebenfalls für die Instandhaltung des Bootstransporters verantwortlich.

zu 6: Der Turnwart leitet den Ausgleichssport und teilt dabei die Übungsstunden ein.

zu 7: Der Schriftwart unterstützt den Sprecher direkt bei seiner Arbeit. Dazu gehört die Vorbereitung der Versammlungen (Erstellen der Aushänge), die Protokollierung der Versammlungsergebnisse und die Erfassung aller vereinsrelevanten Mitgliederdaten und deren Weitergabe an den Vorstand und ggf. den Protektor.

§12

Einmal im Quartal erfolgt eine Kassenprüfung durch den Vorstand der Aktiven.

§13

Die Versammlungen werden vom Sprecher oder auf Antrag von fünf Vereinsmitgliedern einberufen. Versammlungen sollten während der Rudersaison einmal monatlich stattfinden.

§14

Die Versammlungen der Aktivitas sind nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Aktivitas anwesend ist. Versammlungsbeschlüsse sind nur dann verbindlich, wenn sich 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen haben.

§15

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, über den Inhalt und Verlauf der Versammlungen Stillschweigen zu bewahren. Verstöße können zur Ausweisung aus dem Verein führen.

§16

Eventuelle Entschuldigungen für die Nichtteilnahme am Rudern, beim Turnen usw. sind vorher, und zwar spätestens zwei Stunden vor dem angesetzten Termin, telefonisch oder persönlich an den Sprecher, oder an das zuständige Vorstandsmitglied (Ruderwart, Turnwart, Hauswart, Bootswart) bzw. den zuständigen Trainer oder Obmann zu richten.

§17

Alle Geschäftsbücher und Akten des Vereins, die nicht mehr gebraucht werden, gehören ins Vereinsarchiv, welches der Sprecher verwaltet. Das Vereinsarchiv wird vom Sprecher gegen Quittung an den Nachfolger übergeben.

§18

Alle Bekanntmachungen werden im Bootshaus an einer Tafel angeschrieben. Die geschieht spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin einer Veranstaltung. Generalversammlungen sind eine Woche vor dem angesetzten Termin auszuhängen. Satzungsänderungen müssen auf der vergangenen Mitgliederversammlung beantragt werden und auf dem Aushang als Tagesordnungspunkt ausgewiesen sein.

§19

Jedes Vereinsmitglied muss es als seine Ehrenpflicht betrachten, sich innerhalb des Vereins, in der Schule sowie in der Öffentlichkeit in einer der Vereinsgeschichte und -gesinnung würdigen Weise zu zeigen.

§20

Zu der jährlich stattfindenden Generalversammlung des AH-Verbands muss die Aktivitas erscheinen, soweit das einzelne Mitglied in Lingen (Ems) ist.

§21

Jedes aktive Mitglied hat im Jahr mindestens 15 Zeitstunden für den GTRV zu arbeiten. Die Beweislast für die Arbeitsstunden liegt beim Mitglied selbst. Nur Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand ermächtigte Personen dürfen Arbeitsstunden quittieren. Die Abrechnung erfolgt jeweils während der Mitgliederversammlung. Fehlt ein Mitglied unentschuldigt auf einer Mitgliederversammlung, so verfallen alle seit der letzten Mitgliederversammlung geleisteten Arbeitsstunden. Pro nichtgeleisteter Arbeitsstunde wird eine Buße von 1,50 €,- erhoben. Der Hauswart führt eine Stundenliste.

Schlussbemerkung

Die Begeisterung und der Einsatz für den aktiven Rudersport sollen beim Verlassen der Schule nicht enden. Durch die Mitarbeit und die weitere Unterstützung des Vereins wird der nachfolgenden Generation der Rudersport ermöglicht. Die Mitgliedschaft im Verein muss deshalb selbstverständliche Pflicht jedes Aktiven sein, der die Schule verlassen hat. Vom Sprecher der Aktivitas werden die Namen der Schulabsolventen dem Vorsitzenden des AH-Verbands zu diesem Zwecke schriftlich mit genauer Adressenangabe mitgeteilt.